Sofern sich nach einer eingehenden Analyse der Vermögenssituation des Mandanten herausstellt, dass ein Insolvenzverfahren nicht zu vermeiden ist, hängt der weitere Fortgang der Beratung und der Vertretung davon ab, welche Verfahrensart (Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren) einschlägig ist.
Wer als natürliche Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrages hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausübt, gehört in das Regelinsolvenzverfahren.
Sofern der Schuldner hauptberuflich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und lediglich nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit ausübt, ist für ihn möglicherweise ebenfalls das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart.
Dabei ist entscheidend, ob die nebenberufliche Tätigkeit sich organisatorisch bereits verfestigt hat und im Vergleich zur abhängigen Hauptbeschäftigung des Schuldners einen nennenswerten Umfang erreicht. Als Richtwert für eine organisatorische Verfestigung und einen nennenswerten Umfang kann die Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG (Einnahmen in Höhe von 3.000,00 € jährlich) herangezogen werden.
Wer also zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages hauptberuflich selbständig tätig ist oder die selbständige Tätigkeit nebenberuflich ausübt und diese einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat, gehört in das Regelinsolvenzverfahren.
Für alle Gesellschaften, auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Schuldner, gelten immer die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens.
Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern ist für das Regelinsolvenzverfahren nicht erforderlich.
Ein Insolvenzantrag kann also im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens sofort und ohne anwaltlichen Vertreter bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.
Hierbei gilt es jedoch auch einiges zu beachten, um eine möglichst kurzfristige Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen.
Herr Rechtsanwalt Henrik Petry weiß aus seiner längjährigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter und anwaltlicher Berater, worauf es bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages ankommt.
Wer nie einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist, gehört in das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Bei Schuldnern, die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages nicht selbständig tätig sind, jedoch in der Vergangenheit einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind, ist näher zu prüfen, ob das Regelinsolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig ist.
Falls die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Lohn- und Gehaltsansprüche von früheren Arbeitnehmern, offene Sozialversicherungsbeiträge für frühere Arbeitnehmer, rückständige Lohnsteuer und Berufsgenossenschaftsbeiträge für die früheren Beschäftigten) bestehen, gehört er ebenfalls in das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind überschaubar, wenn weniger als 20 Gläubiger (berechnet nach Köpfen und nicht nach der Anzahl der Forderungen) vorhanden sind.
Sofern also bei einem früher selbständig tätigen Schuldner mindestens 20 Gläubiger oder mehr vorhanden sind oder Forderungen gegen ihn aus Arbeitsverhältnissen bestehen, gehört der Schuldner in ein Regelinsolvenzverfahren.
Sofern weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, gehört der ehemals selbständige Schuldner in das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner innerhalb von sechs Monaten vor dem Insolvenzantrag mit Hilfe einer "geeigneten Stelle", also beispielsweise mit mir, eine erfolglose außergerichtliche Einigung auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes mit seinen Gläubigern versucht haben. Die "geeignete Stelle" bescheinigt anschließend den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch. Diese Bescheingung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Verbraucher-insolvenzverfahren oder vereinfacht ausgedrückt "ohne Bescheinigung kein Verbraucherinsolvenzverfahren".
Nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs und der Ausstellung der Bescheinigung durch die "geeignete Stelle" kann der Insolvenzantrag angefertigt und bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Hierzu ist zwingend ein amtlicher Vordruck zu verwenden, welcher selbstverständlich wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen ist.
Herr Rechtsanwalt Henrik Petry vertritt Schuldner im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches mit deren Gläubigern, stellt ihnen gegebenenfalls anschließend die erforderliche Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuches aus und unterstützt sie bei der Anfertigung und der Einreichung des Insolvenzantrages.
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